Umgang mit der Versicherung : Bitte bis zum Ende lesen,spart Nerven und Geld

Niemals (!) die gegnerische Versicherung um Rat fragen.

 Wer Ratschläge der gegnerischen Versicherung zur Unfallregulierung befolgt, begeht den größten Fehler, den man in der Unfallregulierung überhaupt begehen kann. Die gegnerische Versicherung ist ein Wirtschaftsunternehmen, das nur seinen Aktionären gegenüber verantwortlich ist und nicht Ihnen,dem Unfallopfer.

Je weniger die Versicherung aus dem Unfall zahlt, um so besser für die Versicherung und deren Aktionäre, und gleichzeitig um so schlechter für Sie.

Versicherungen sind zwangsläufig Gegner des Geschädigten, aber nie "fairer Partner".

Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte praktische Abwicklung des Unfallschaden anbietet. Geben Sie nicht Ihr Fahrzeug aus der Hand.                            
Wer im Schadenfall zahlen muss, wird immer versuchen, die eigenen Interessen durchzusetzen-oder ?

Nach einem Verkehrsunfall stets unabhängigen Kfz-Sachverständigen einschalten Verkehrsrechtsanwälte und Kfz-Sachverständige haben in einer Erklärung darauf hingewiesen, dass zunehmend dazu übergegangen wird, nach einem Verkehrsunfall auf Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen zu verzichten. Viele Geschädigte, die unverschuldet einen Unfall erleiden, wissen überhaupt nicht, dass sie das Recht haben, einen Sachverständigen ihres Vertrauens einzuschalten. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Versicherer erklärt, dass er bereit ist, ohne Kfz-Sachverständigen diesen Schaden zu regulieren. Keinesfalls sollte man sich auf Angebote des gegnerischen Versicherers einlassen, auf einen Sachverständigen zu verzichten oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen der Versicherung durchführen zu lassen. Aus guten Gründen spricht auch die Rechtsprechung davon, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die freie Wahl hat, welchen Kfz-Sachverständigen er hinzuzieht.

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Unverschuldeter Autounfall - Ihre Rechte

Wenn sie unverschuldet mit Ihrem KFZ in einen Verkehrsunfall geraten, haben Sie als Unfallgeschädigter folgende Rechte:

  • Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen die zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung der Schadenhöhe gewährleistet ebenfalls, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und gegebenenfalls beseitigt werden kann.
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Ein Gutachter benötigen Sie im Falle Ihrer unverschuldeten Beteiligung am Unfall, um Ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis bei der Versicherung durchzusetzen.

Nach gängiger Rechtsprechung steht es Ihnen zu, zwecks Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe das Gutachten eines unabhängigen und neutralen Sachverständigenbüros einzuholen. Auch dann, wenn die gegnerische Versicherung ihren hauseigenen Gutachter bereits angekündigt hat. Nun ist Vorsicht angebracht!

Denn aus Sicht der zahlungspflichtigen Versicherung macht eine solche Maßnahme nur dann einen Sinn, wenn hierdurch Kosten eingespart werden können. Da aber der (Versicherungseigene oder Versicherungsnahe) Sachverständige der Versicherung zunächst auch einmal Geld kostet, rechnet sich eine Nachbesichtigung für die Versicherung nur dann, wenn zusätzlich zu den Kosten des eigenen Sachverständigen noch ein weiterer Betrag eingespart werden kann. Natürlich soll dieser Betrag an Ihrem Fahrzeugschaden eingespart werden! Wo sonst? Tatsächlich zeigt die Regulierungspraxis, dass diejenigen Sachverständigen, die im Dienste der Versicherungen stehen und Unfallschäden nachbesichtigen, d.h. im Klartext, ein eigenes Gutachten über den Schaden am Unfallfahrzeug für die gegnerische Versicherung erstellen, teilweise zu erhebliche niedrigen Schadensummen kommen, als die ursprünglich im Dienste der geschädigten Unfallopfer tätigen freien, neutralen und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die zahlungspflichtige Versicherung aber wird dann naturgemäß lieber nur den niedrigeren Schadensbetrag an Sie auszahlen, den nämlich, der eigene (Haus) Sachverständige festgestellt hat.

Wie verhalten Sie sich also richtig?

Beauftragen Sie, falls Sie es noch nicht getan haben, spätestens jetzt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen!

Namen und Fakten eines Gespräches unbedingt notieren !
  • Machen Sie deutlich,daß Sie verzögerndes Verhalten nicht hinnehmen.Fordern Sie zur Abrechnung einen Verrechnungsscheck,geht garantiert schneller als eine Überweisung.Auf jedes Couvert an die Versicherung bitte unbedingt den Zusatz             " Abteilung Kraft-Schaden " hinzusetzen sonst irrt Ihre Post tagelang im Hause umher,und Sie warten auf Ihr Geld.
  • lierer 
    Bitten Sie bei wichtigen Entscheidungen der Versicherung um schriftliche Ausfertigung und um Mitteilung an Ihren Gutachter. Bei Ablehnung sollten Sie ACHTUNG machen. Fordern Sie zur Regulierung einen Verrechnungsscheck.

  • Nehmen Sie Abzüge nicht ohne bedenken hin,hier macht der Regulierer richtig Geld. Oft ist der Verursacher schuld an den Verzögerungen in der Regulierung. Nerven Sie den Verursacher mit ANRUFEN !
  • Was tun aus Werkstattsicht?
  •  Die Schadensteuerung der Versicherer geht teilweise soweit, dass sie geschädigte Fahrzeuge direkt vom Hof der Werkstatt abholen und zur Partnerwerkstatt verbringen lässt. Der Unfallgeschädigte lässt sich dieses gefallen, solange er nicht umfassend über seine Rechte und die Gefahren der »Rundum-Sorglos-Angebote« der Versicherer informiert ist.

Ihre Rechte.

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Tipp: Auf Sachverständigenorganisationen, die häufig mit Versicherern zusammenarbeiten und Ihren Schaden möglicherweise geringer einschätzen, wie zum Beispiel DEKRA oder CarExpert u.a.

müssen Sie sich nicht verweisen lassen.

Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt.

Tipp: Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.