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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL VI ZR 205/08
Verkündet am:
13. Januar 2009 BGB § 249 Hd, § 254 Dc
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzu-beziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Bitte beachten, bei Zitaten immer Aktenzeichen verwenden.
Stundenverrechnungssätze
Ein in der Vergangenheit häufig aufgetretener Streitfall ist nunmehr vom Bundesgerichtshof geregelt worden, Per Geschädigte eines Verkehrsunfalls wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei einer Abrechnung des Unfallschadens auf Basis eines Sachverständigengutachtens bisher häufig darauf verwiesen, dass der Mittelwert der Stundungsverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als Rechengröße für die Reparaturkosten heranzuziehen sei. Diese Stundenverrechnungssätze lagen zumeist erheblich unter denen einer Markenfachwerkstatt.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29.04.2003 (VI ZR 398102) dieser Auffassung entschieden widersprochen.
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AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97)
1. Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräußerung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. 2. Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung, vor dem Verkauf eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen. (Aus den Gründen: "Nach der Rechtsprechung des BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen" [...]).
Restwerturteil des BGH
Leitsätze zur Entscheidung des BGH vom 12.07.2005 - Restwert
Der Restwert ist auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der KH-Versicherer muss nicht über den Verkauf informiert werden. Der KH-Versicherer trägt die Beweislast, dass auf dem regionalen Markt ein höherer Restwert hätte erzielt werden können.
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Aktenzeichen: VI ZR 132/04
Restwert örtlicher Markt.
Aufgabe des Sachverständigen ist die korrekte Ermittlung des Restwertes am örtlichen Markt und die Bezifferung dieses Wertes unter Benennung der örtlichen Verwertungsmöglichkeiten. Der BHG hat mehrfach (30.5.2006 -VI ZR 174/05; 12.7.2005 - VI ZR 132/04 und zuletzt Urteil vom 13.1.2009, VI ZR 205/08) unmißverständlich darauf hingewiesen, daß der Sachverständige den Restwert am örtlichen Markt, - also dem Markt der dem normalen Geschädigten ohne besondere Anstrengung zugänglich ist, - zu ermitteln hat. >> Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar
Bei der Erstellung unserer Gutachten werden Alle Vorgaben der Urteile berücksichtigt.
- Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik [BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06]
- Mit einer weiteren Entscheidung zur Restwertthematik hat der Bundesgerichtshof eine seit Jahren offene Frage, die die Ermittlung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung betrifft, entschieden.
Entschließt sich der Geschädigte, nach einem Totalschaden sein Unfallfahrzeug nicht zu veräußern, sondern weiter zu nutzen, was häufig bei älteren Fahrzeugen vorkam, legte der Versicherer regelmäßig ein Restwertangebot der Restwertbörsen vor, das er dann der Abrechnung zugrunde legte. Der am allgemeinen Markt ermittelte Restwert, der in der Regel deutlich geringer ist, wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass das Fahrzeug noch nicht veräußert sei und somit der Versicherer die Möglichkeit habe, ein konkretes höheres Angebot zugrunde zulegen.
Nun hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Restwertrechtsprechung klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Unfallfahrzeug nicht veräußerst, sondern unrepariert weiter nutzt, der Restwert maßgebend ist, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Für Angebote der Restwertbörsen ist demnach auch in diesen Fällen kein Raum.
Der Bundesgerichtshof hat also auch mit dieser Entscheidung an der Definition des allgemeinen Marktes festgehalten. Jeder Geschädigte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschließlich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat. Im nun entschiedenen Fall der aktiven Abrechnung wird es dem Geschädigten ermöglicht, auf der Basis des Restwertes seines Gutachtens abzurechnen, wobei es ihm selbstverständlich freisteht, nach Ablauf des Integritätsinteresses von 6 Monaten das Fahrzeug zu veräußern.
Im Übrigen macht die Entscheidung nochmals deutlich, wie wichtig die Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen ist, der den Restwert in jeder Beziehung korrekt ermittelt.
Mit KLICK auf´s Bild zu meiner anderen Homepage mit UrteilenNutzungsausfallzeiten Totalschaden
KG Berlin 2004-04-01 12 U 96/03
Entschädigung für Nutzungsausfall wird vom Kfz Gutachter festgestellt auch ohneAnschaffung eines Pkw .Der Anspruch auf Ausfallgeld setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus.
Im konkreten Fall hatte das Auto wegen eines einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das Gericht entschied, dass dem Halter dieses PKW eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zustehe,wie im Gutachten angegeben. Dies wäre auch dann zu bejahen, wenn er gar kein Ersatzfahrzeug angeschafft hätte.
Urteil BGH -Stundensätze
Werkstattstundensätze bei Reparaturkostenschätzung des Gutachters
Rechnet der Geschädigte z. B. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktive Reparaturkosten ab, darf er der Schadensberechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenlöhne aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region, wie er von den Gutachtern nicht selten in Ansatz gebracht wird, ist als statistisch ermittelte Rechengröße für die Schadensberechnung nicht maßgeblich.
Urteil des BGH vom 29.04.2003
VI ZR 398/02
DAR 2003, 373
BGHR 2003, 794LG Karlsruhe mit Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung
Die 8. Zivilkammer des Landgerichtes Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.09.2007 (8 O 191/06) dem Geschädigten restlichen Schadensersatz bei fiktiver Schadensabrechnung mit Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstätte sowie die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten und die vollen Sachverständigenkosten zugesprochen.
Urheberrecht Gutachten Fotoanlagen
Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auch auf in einem Gutachten enthaltene Fotografien. Daher ist es unzulässig, derartige Fotos ohne Zustimmung des Sachverständigen einzuscannen und in eine Internetbörse einzustellen. Der Auftraggeber des Gutachtens darf dessen Inhalte nur in dem Umfang nutzen, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
Urteil des LG Hamburg vom 14.03.2007
308 O 730/06
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Bundesgerichtshof
2003-11-24
VI ZR 393/02 u. 398/02
Rechtsbereich/Normen: § 249BGB
Autounfall: Auch bei Selbstreparatur gibt's die vollen Werkstattkosten- Urteil: »Grundsatzurteil des BGH zum Restwert«
BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 132/04 – Urteil vom 12.07.2005
Ein Unfallgeschädigter kann bei seiner Schadensabrechnung gegenüber der gegnerischen Partei – hier in der Regel die Haftpflichtversicherung – grundsätzlich den durch den Verkauf seines Fahrzeugs erzielten Betrag (Restwert) zugrunde legen.
Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Macht die Versicherung des Schädigers allerdings geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei dieser.
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer muss nicht über den beabsichtigten Verkauf informiert werden. Der Geschädigte darf den Unfallwagen veräußern und den tatsächlich erzielten Preis in die Schadensabrechnung einstellen .